In letzter Zeit erhielten Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs wundersame Schreiben der Sozialversicherungsanstalt, in denen diese aufgefordert wurden, Ausschüttungsbeschlüsse der GmbH vorzulegen. Sinn dieses Schreibens ist es, die Ausschüttungen an den geschäftsführenden Gesellschafter in dessen Sozialversicherungsbeitragsgrundlage einzubeziehen und somit die Löcher in den leeren Kassen der Sozialversicherungen zu stopfen.
Im Folgenden ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen: Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GSVG pflichtversichert, sofern sie als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen sind und an der GmbH wesentlich beteiligt sind. Zudem ist Voraussetzung, dass die GmbH durch eine Gewerbeberechtigung Mitglied bei der Wirtschaftskammer ist. Eine wesentliche Beteiligung und somit GSVG-Pflicht liegt jedenfalls bei einer Beteiligung an der GmbH von über 50% vor. Bei einer Beteiligung unter 25% geht man in der Regel von einem ASVG-pflichtigen Dienstnehmer aus. Bei einer Beteiligung zwischen 25% und 50% und einem beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens liegt wiederum GSVG-Pflicht vor.
Als Bemessungsgrundlage für die GSVG-Beiträge sind prinzipiell Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb heranzuziehen. Diese Daten werden vom Finanzamt an die Sozialversicherungsanstalten übermittelt, wobei grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres für die vorläufige Beitragsermittlung herangezogen wird. Die endgültige Beitragsgrundlage für ein Kalenderjahr wird dann aufgrund des Einkommensteuerbescheides desselben Jahres ermittelt, sodass es im Regelfall zu Anpassungen kommt (Nachverrechnung bzw. Gutschrift). Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters zur Beitragsgrundlage. Somit fallen auch für Ausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht wird.
In der Praxis gestaltet sich die Informationsbeschaffung für die Sozialversicherungsanstalten schwierig. Aus steuerlicher Sicht unterliegen nämlich Ausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung. Da diese Daten somit gar nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, können sie auch nicht an den Versicherungsträger weitergeleitet werden. Deswegen wurden nun seitens der Sozialversicherungsanstalten diese Auskunftsschreiben direkt verschickt. Bei Nichtbeantwortung dieser Schreiben können einerseits Verwaltungsstrafen bis zu 440 € verhängt werden, andererseits können die Versicherungsträger sogar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben.
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