Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden umfangreiche Maßnahmen beschlossen, die auch zu Auswirkungen auf die unternehmensrechtliche Bilanzierung führen (z.B. Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse, Investitionsprämien). Darüber hinaus wurden steuerrechtliche Abschreibungsregeln angepasst, die ebenfalls die Bilanzierung ab dem Geschäftsjahr 2020 beeinflussen können.
Bei der Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen wird zum einen zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen und zum anderen zwischen echten und unechten Zuschüssen unterschieden. Investitionszuschüsse sind Zuschüsse für Investitionen in das Anlagevermögen. Diese Zuschüsse sind nach UGB in einem Sonderposten zu passivieren und nach Maßgabe der Abschreibungen der Vermögensgegenstände, für die die Zuschüsse gewährt wurden, ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es nach UGB auch zulässig, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände um die gewährten Zuschüsse zu reduzieren (Nettomethode). Aufwandszuschüsse sind nach UGB nach Maßgabe des Aufwandsanfalls ertragswirksam als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Eine offene Absetzung von den jeweiligen Aufwendungen ist alternativ ebenfalls zulässig. Bei echten Zuschüssen besteht, anders als bei unechten Zuschüssen, keine Gegenleistungsverpflichtung. Bei echten Zuschüssen ist eine Forderung dann zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss keine Bewilligung vorliegen.
Die Corona-Kurzarbeit dient dazu, die Personalkosten von Unternehmen während der Covid-19-Krise vorübergehend zu verringern. Die Beihilfen zur Kurzarbeit stellen einen Aufwandszuschuss dar und sind daher nach UGB als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Alternativ dürfen die Beihilfen offen von den Personalaufwendungen abgesetzt werden. Eine Saldierung ist nicht zulässig.
Fixkostenzuschüsse sollen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 dienen. Fixkostenzuschüsse sind Aufwandszuschüsse und daher analog zu den Kurzarbeitsbeihilfen zu bilanzieren.
Die Investitionsprämie soll für Unternehmen in der Covid-19-Krise einen verstärkten Anreiz für Investitionen, insbesondere in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit bzw. Life Science, bieten. Die Investitionsprämie stellt einen Investitionszuschuss dar und ist daher in einem Sonderposten zu passivieren und in weiterer Folge laufend ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es zulässig, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die Investitionsprämie zu kürzen (Nettomethode).
Durch die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll Österreich im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der Covid-19-Krise kommen. Das Gesetz sieht unter anderem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung vor. Diese Neuerung bei den gesetzlichen Abschreibungsregeln hat auch Auswirkungen auf den Jahresabschluss.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft bzw. hergestellt werden, ist steuerlich eine degressive Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von maximal 30% des jeweiligen (Rest)Buchwerts zulässig. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht zulässig. Die Vorschriften zur steuerlichen Halbjahresabschreibung sind anzuwenden. Fraglich ist, ob die degressive Abschreibung aufgrund der Maßgeblichkeit steuerlich nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch im Jahresabschluss nach UGB degressiv abgeschrieben wird. Nach UGB ist jedoch das Stetigkeitsgebot zu beachten und es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine degressive Abschreibung überhaupt zulässig ist. Aufgrund dieser praktischen Probleme hat das BMF mitgeteilt, dass die degressive Abschreibung steuerlich jedenfalls für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 – unabhängig von der Bilanzierung nach UGB – geltend gemacht werden kann. Die legistische Umsetzung bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind.
Noch vor dem Ausbruch der Covid-19-Krise wurde die steuerliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 400 € auf 800 € angehoben. Die steuerliche Sofortabschreibung von GWG ist unverändert ein Wahlrecht. Das UGB bietet ebenfalls die Möglichkeit einer Sofortabschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen, enthält jedoch keine Betragsgrenze. Im UGB kann somit, solange nicht gegen den True and Fair View verstoßen wird, eine andere Betragsgrenze als im Steuerrecht gewählt werden. Auch hier ist zu beachten, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind.
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