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Dienstvertrag
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Freier Dienstvertrag
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Werkvertrag
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Geschuldet wird
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Arbeitsleistung, kein Erfolg
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Arbeitsleistung, kein Erfolg
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Ein bestimmter Erfolg (Werk)
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Vertragsdauer
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Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
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Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
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Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis
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Anspruch auf Entgelt
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für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
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für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
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nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;
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Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)
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Trägt der Dienstgeber
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Trägt der Dienstgeber
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Trägt der Werkunternehmer
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Haftung
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Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
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Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
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Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;
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Ist Vertretung erlaubt?
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nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden
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Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein
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Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
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Weisungen des Dienstgebers
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den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen
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nur den sachlichen Weisungen unterworfen
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nur den sachlichen Weisungen unterworfen
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Arbeitszeit, Arbeitsort
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vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;
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selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb
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selbst zu bestimmen
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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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gegeben
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gegeben
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keine Fürsorgepflicht
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Betriebsmittel
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keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
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keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
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eigene Betriebsmittel
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