Im November 2005 fällt erstmals dieses Entgelt in der Höhe von € 10,- fürden Versicherten an.
:: Maßnahmen des Dienstnehmers
- Zum Stichtag 15. November 2005 ist zu prüfen, ob die Dienstnehmer mitversicherte Ehepartner/Lebensgefährten haben.
- Bis 7. Dezember 2005 sind mittels Formular „Meldung des Service-Entgelts“ (erhältlich unter www.ooegkk.at) die Entgelte bekannt zu geben.
:: Beitragsvorschreibung
Das gemeldete Service-Entgelt wird mit der Beitragsvorschreibung für November vorgeschrieben.
:: Selbstabrechner
Diese haben das Entgelt mit der Beitragsvorschreibung November 2005 zu melden und mit den übrigen Beiträgen für November bis spätestens 15. Dezember 2005 zu zahlen.
:: Befreiungen
Befreit sind Arbeitnehmer, die bisher von der Krankenscheingebühr befreit waren, oder ein anderer Arbeitgeber die Gebühr einhebt. Den Nachweis hiefür hat der Dienstnehmer zu erbringen. Weiters sind Kinder und geringfügig Beschäftigte befreit.
:: Steuerliche Qualifikation
Das Service-Entgelt mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges, da es sich um einen Pflichtbeitrag handelt. Außerhalb eines Dienstverhältnisses kann es als Werbungskosten im Veranlagungsweg - ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag - geltend gemacht werden.
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