Als Gegenfinanzierungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von 15.000 € übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als 7.500 € ausmachen. So fallen Selbständige mit Bareinnahmen unter diese Regelung – etwa auch Ärzte, da es nur vereinzelt Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen gibt. Zu beachten ist, dass von einem sehr weiten Begriff von Barumsätzen auszugehen ist, welcher auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte umfasst. Zeitlich betrachtet sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf darauf abstellen, dass vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens soll jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Immerhin wird die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw. die Umrüstung einer Registrierkasse auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von 200 € gestützt – die verbleibenden Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015).
Kalte-Hände-Regel als Erleichterung
Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen und nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten, in denen auch eine Registrierkasse aufgestellt werden könnte. Betroffen sind beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc. Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von 30.000 € überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw. ist mangels Mitnahme der Registrierkasse zum Kunden vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen. Wichtig ist dabei, dass die Umsätze einzeln und nicht als einheitlicher Sammelumsatz erfasst werden.
Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein
Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt:
- Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
- fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalls,
- Tag der Belegausstellung,
- die handelsübliche Leistungs- und Mengenbeschreibung und
- Endbetrag.
Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind.
Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen. Unter den geschlossenen Gesamtsystemen versteht man jene Kassensysteme, die mit der Warenwirtschaft und der Buchhaltung verbunden sind. Es müssen dann z.B. nur eine Kassenidentifikationsnummer, ein einheitliches Datenprotokoll und eine Sicherheitseinrichtung für alle Registrierkassen vorliegen. Um die Manipulationssicherheit dieses geschlossenen Gesamtsystems nachweisen zu können, ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beizubringen. Das Unternehmen kann dann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Manipulationssicherheit seines geschlossenen Gesamtsystems mit Feststellungsbescheid bestätigt wird. Einen solchen Antrag kann nur ein Unternehmen stellen, das ein geschlossenes Gesamtsystem verwendet, welches mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist. Es kann sich also das Unternehmen, welches die Registrierkassen verwendet, zertifizieren lassen, nicht aber ein Hersteller von Registrierkassen.
Strafen bei Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht
Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies typischerweise eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Die Finanzordnungswidrigkeit kann bis zu einer Geldstrafe von 5.000 € führen. Wenn trotz Fehlen einer Registrierkasse eine lückenlose Dokumentation der Barumsätze vorhanden ist, so wird der Betriebsprüfer zwar einen formellen Mangel feststellen können, eine Schätzungsbefugnis alleine daraus wird jedoch nur schwer abgeleitet werden können, da die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen anhand der vorhandenen Unterlagen nachprüfbar ist. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Registrierkasse vorsätzlich manipuliert wird, indem z.B. Umsatzdaten verändert oder gelöscht werden. Es ist dann von einem neu eingeführten Straftatbestand mit bis zu 25.000 € Strafe auszugehen. Darüber hinaus sind theoretisch auch Abgabenhinterziehung bzw. Abgabenbetrug denkbar. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos.