Der Standort im 23. Bezirk wird mit 17.11.23 geschlossen
Willkommen bei
Standfest & Jaksch
Steuerberatungskanzlei
Unsere Leistungen
im Überblick
Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.
Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.
Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.
Apotheken / Ärzte
Gastronomie
Bau- & Baunebengewerbe
Startups
Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.
Basis des für die Führung eines Unternehmens erforderlichen Zahlenwerkes ist die Buchhaltung. Angepasst an die besonderen Bedürfnisse Ihres Unternehmens organisieren wir Ihr Rechnungswesen.
Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings waren schon länger Spenden an bestimmte Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung sowie seit 2009 Spenden an bestimmte mildtätige und der Katastrophenhilfe dienende Vereine und Einrichtungen, steuerlich absetzbar. Seit 2012 sind auch Spenden an Tierschutzvereine und an Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren steuerlich abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge, das sind solche, die eine Teilnahme am Vereinsleben ermöglichen, sind nicht abzugsfähig. Davon zu unterscheiden ist eine reine Fördermitgliedschaft; diese Beiträge gelten als Spenden.
Spenden können entweder aus dem Betriebsvermögen erfolgen und bilden sodann Betriebsausgaben oder sie können als private Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass die Spende – soll sie abzugsfähig sein – maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (unter Anrechnung von Unternehmensspenden) betragen darf.
Begünstigte Spendenempfänger für Forschung und Erwachsenenbildung
Spenden an folgende solcher Einrichtungen können steuerlich abgesetzt werden:
Diese Liste findet sich auf der BMF-Homepage: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene begünstigte Spendenempfänger
Abzugsfähig sind Zuwendungen zur Durchführung von
Zuwendungen an:
Liste der begünstigten Spendenempfänger für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
Neben diesen vom Gesetz genannten spendenbegünstigten Einrichtungen besteht auch für andere Einrichtungen in den oben angeführten Bereichen die Möglichkeit, eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen. Mit dieser Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung als spendenbegünstigte Einrichtung behandelt mit der Konsequenz, dass Spenden an derartige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. Eine Liste aller Einheiten ist unter nachfolgendem Link abzurufen.
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Ausweitungen durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 kommt es ab 2016 zur Ausweitung des Empfängerkreises von Spenden aus dem Betriebsvermögen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird auf Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet.