Über uns

Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.

Optimierte Steuern

Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.

Erfolgreiche Strategien

Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.

Berufsgruppen-spezifisch

Wer sich heute selbständig macht - ob als Gewerbetreibender, Künstler oder als Freiberufler - hat eine Vielzahl von steuerlichen und finanziellen Aspekten zu berücksichtigen.

Apotheken / Ärzte

Gastronomie

Bau- & Baunebengewerbe

Startups

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Was wir anbieten

Steuerberatung

Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Finanzstrafrecht

Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.

Buchhaltung & Lohnverrechnung

Basis des für die Führung eines Unternehmens erforderlichen Zahlenwerkes ist die Buchhaltung. Angepasst an die besonderen Bedürfnisse Ihres Unternehmens organisieren wir Ihr Rechnungswesen.

Jahresabschluss

Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.

Aktuelles

Klienten-Info – Archiv

Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass

März 2024
Kategorien: Klienten-Info

Das BMF hat Mitte Dezember 2023 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 (BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151) veröffentlicht. Wie jedes Jahr wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreiheit von Betriebskindergärten

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Besuch von Betriebskindergärten (gilt auch für Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Einrichtungen hat. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen wie z.B. der Betriebskindergarten auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können oder wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern an der insgesamten Kinderanzahl ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung ist – sei es durch Arbeitnehmer oder durch betriebsfremde Personen. Schließlich ist es auch keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung, ob die Einrichtungen Gewinn erwirtschaften oder nicht. Da die Verfügungsmacht über die Einrichtung durch den Arbeitgeber das ausschlaggebende Kriterium darstellt, ist es auch möglich, dass sich der Arbeitgeber eines Vereins bedient, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, sofern die Verfügungsmacht über die Einrichtung beim Arbeitgeber liegt. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch den Arbeitgeber ist mangels Verfügungsmacht durch den Arbeitgeber nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Zuschüsse vom Arbeitgeber für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (allerdings nicht an freie Dienstnehmer) für die Betreuung von Kindern sind ab dem Jahr 2024 bis höchstens 2.000 € (davor waren es 1.000 €) pro Kind und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentlich ist, dass die Zuschüsse allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Für das betreute Kind muss dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (früher galt die Begünstigung nur bis zum 10. Lebensjahr). Die Kinderbetreuung muss in einer entsprechenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (nicht aber durch eine haushaltszugehörige Person). Neben den zahlreichen notwendigen Formalitäten ist dem LStR-Wartungserlass 2023 zu entnehmen, dass der Zuschuss entweder direkt vom Arbeitgeber an die Betreuungseinrichtung geleistet werden muss oder in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Neu ist ab 2024 überdies, dass der Arbeitnehmer selbst die Kosten für die Kinderbetreuung vorstrecken kann und sie dann in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt.

Sachbezugswerte für Wohnraum

Mit 1.1.2024 haben sich die Richtwerte (nach dem Richtwertegesetz) geändert, welche für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant sind. Die Quadratmeterwerte in € pro Monat (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Bundesland

Richtwerte ab 1.1.2024

Richtwerte ab 1.1.2023

Burgenland

6,09

5,61

Kärnten

7,81

7,20

Niederösterreich

6,85

6,31

Oberösterreich

7,23

6,66

Salzburg

9,22

8,50

Steiermark

9,21

8,49

Tirol

8,14

7,50

Vorarlberg

10,25

9,44

Wien

6,67

6,15

Sachbezug für Zinsersparnis

Im Kalenderjahr 2024 ist die Zinsersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz von 4,5 % anzusetzen. Bei der hierbei maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung ist es jüngst zu Änderungen gekommen, als hinsichtlich des Sachbezugs für die Zinsersparnis zwischen zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen bzw. Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz und jenen mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz unterschieden wird. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentliche"Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 463 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2024 798 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.106 € und 15.030 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 463 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 bis zu 752 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 18.499 € und 28.326 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.

Einkommen

Verkehrsabsetzbetrag

Zuschlag

Anmerkung

Bis 14.106 €

798 €

752 €

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

14.106 € bis 15.030 €

798 € bis 463 €

752 €

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.

15.030 € bis 18.499 €

463 €

752 €

18.499 € bis 28.326 €

463 €

752 € bis 0 €

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.

Ab 28.326 €

463 €

0 €

Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket

Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen und leistet der Arbeitgeber hierbei keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, so können vom Arbeitnehmer für die von ihm durchgeführten beruflichen Fahrten (allerdings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden. Pro Kalenderjahr dürfen diese Differenzwerbungskosten und die vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic (das sind aktuell 1.095 €) nicht übersteigen.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, so kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steuerbar ersetzen. Gedeckelt sind diese Kosten pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic (derzeit 1.095 €).

Vergütung für Wahlbeisitzer ist steuerfrei

Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1.1.2024 geleistet werden, sind steuerfrei, wobei der steuerfreie Betrag der Höhe nach begrenzt ist (in Form eines Freibetrags). Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Mitglieder einer Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.

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