Über uns

Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.

Optimierte Steuern

Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.

Erfolgreiche Strategien

Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.

Berufsgruppen-spezifisch

Wer sich heute selbständig macht - ob als Gewerbetreibender, Künstler oder als Freiberufler - hat eine Vielzahl von steuerlichen und finanziellen Aspekten zu berücksichtigen.

Apotheken / Ärzte

Gastronomie

Bau- & Baunebengewerbe

Startups

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Was wir anbieten

Steuerberatung

Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Finanzstrafrecht

Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.

Buchhaltung & Lohnverrechnung

Basis des für die Führung eines Unternehmens erforderlichen Zahlenwerkes ist die Buchhaltung. Angepasst an die besonderen Bedürfnisse Ihres Unternehmens organisieren wir Ihr Rechnungswesen.

Jahresabschluss

Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.

Aktuelles

Vermieter-Info

Zahlungen in den Reparaturfonds bei Vermietung nicht sofort abzugsfähig

Oktober 2022

Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in den Reparaturfonds bereits zum Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Nach § 31 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere Erhaltungs-, Investitions- und Verbesserungsarbeiten finanzieren zu können. Die Rücklage, die ein Vermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt, ist dabei für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendbar. Da der einzelne Wohnungseigentümer eine Rückzahlung nicht verlangen kann, argumentierte der Steuerpflichtige mit einem entsprechenden Vermögensabfluss für die Anerkennung als Werbungskosten. Seitens des VwGH wurde dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt.

Voraussetzung für den Werbungskostencharakter ist, dass im Zeitpunkt der Leistung der Zahlung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei der Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Es kann schließlich noch nicht beurteilt werden, ob damit künftig aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Ausgaben (Instandhaltung) getätigt werden. Erst wenn sofort abzugsfähige Kosten aus der Rücklage bezahlt werden, ist eine steuerliche Geltendmachung daher möglich.

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