Über uns

Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.

Optimierte Steuern

Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.

Erfolgreiche Strategien

Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.

Berufsgruppen-spezifisch

Wer sich heute selbständig macht - ob als Gewerbetreibender, Künstler oder als Freiberufler - hat eine Vielzahl von steuerlichen und finanziellen Aspekten zu berücksichtigen.

Apotheken / Ärzte

Gastronomie

Bau- & Baunebengewerbe

Startups

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Was wir anbieten

Steuerberatung

Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Finanzstrafrecht

Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.

Buchhaltung & Lohnverrechnung

Basis des für die Führung eines Unternehmens erforderlichen Zahlenwerkes ist die Buchhaltung. Angepasst an die besonderen Bedürfnisse Ihres Unternehmens organisieren wir Ihr Rechnungswesen.

Jahresabschluss

Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.

Aktuelles

Ärzte-Info

Abgabenänderungsgesetz 2023 – Begutachtungsentwurf veröffentlicht

Mai 2023
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ausgewählte Aspekte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) leerstehender Betriebsgebäude soll steuerlich erleichtert werden – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen. Hintergrund ist, dass bisher betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen verblieben sind, um die Entnahmebesteuerung von Gebäuden zu vermeiden. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen – wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist – zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.
  • Die Modernisierung von technischen Prozessen erfolgt auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen, indem die bisher analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden soll ("Digitale Befreiungserklärung").
  • Der Begutachtungsentwurf enthält auch Aussagen zu Kryptowährungen im betrieblichen Bereich. Wenn Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks im betrieblichen Bereich zufließen, sollen sie ebenfalls nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich erfasst werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung auch im betrieblichen Bereich zu keiner sofortigen Besteuerung führt.
  • Bei der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung soll es zu einer Klarstellung bzw. Vereinfachung kommen. Die Kleinunternehmerpauschalierung setzt grundsätzlich voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist. Ist jedoch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung deswegen nicht anwendbar, weil dieser eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, konnte bisher in diesen Fällen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht geltend gemacht werden (betroffen sind davon etwa Ärzte oder Bausparkassen- und Versicherungsvertreter). Zukünftig soll es unschädlich sein, wenn eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmerbefreiung vorgeht – die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann dann trotzdem genutzt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

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