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Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.

Optimierte Steuern

Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.

Erfolgreiche Strategien

Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.

Berufsgruppen-spezifisch

Wer sich heute selbständig macht - ob als Gewerbetreibender, Künstler oder als Freiberufler - hat eine Vielzahl von steuerlichen und finanziellen Aspekten zu berücksichtigen.

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Was wir anbieten

Steuerberatung

Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

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Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.

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Jahresabschluss

Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.

Aktuelles

Klienten-Info – Aktuell

Grundstücksvermietung durch Gemeinde – zivilrechtliche Kriterien sind maßgebend

April 2024
Kategorien: Klienten-Info

Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2021/13/0082 vom 20.9.2023) mit dem Sachverhalt zu beschäftigten, in dem eine Gemeinde ein Grundstück – konkret eine Sport- und Freizeitanlage – an einen Sportverein vermietete. Dabei sei zur Umsatzsteuerpflicht optiert worden und zugleich auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet worden – dies ist eine häufige Vorgehensweise, um den Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Vermietung von Gebäuden durch Gemeinden zu ermöglichen. Im Grunde ging es um die Frage, ob die Entgeltlichkeitsvoraussetzungen des Vermietungsbegriffs i.S.d. § 2 Abs. 3 letzter Teilstrich UStG erfüllt sind oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend sich der Inhalt des Begriffs "Vermietung und Verpachtung" in § 2 Abs. 3 UStG vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet, da er enger auszulegen ist. Maßgeblich sind demnach für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften die zivilrechtlichen Kriterien, die für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Bestandsvertrags erfüllt sein müssen.

Für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Bestandsvertrags reicht es dem VwGH entsprechend nicht aus, wenn die Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszinssatz erfolgt oder gegen Ersatz der Betriebskosten. Wenn also zivilrechtlich die Mindestmiete nicht erreicht werden kann, ist nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis auszugehen – folglich ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen. Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstücks ein entgeltlicher Bestandsvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt.

Für die Ermittlung einer solchen zivilrechtlichen Mindestmiete verweist der VwGH auf frühere OGH-Rechtsprechung, der zufolge ein Vergleich mit einem gleichartigen ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgesehen ist. So kann von einem entgeltlichen Bestandsvertrag ausgegangen werden, wenn das bedungene Entgelt mindestens 10 % des ortsüblichen Mietzinses ausmacht. Auf die in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 265) vorgesehenen Ermittlungsmethode für die Ermittlung des notwendigen Mindestmietzinses kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden. Dabei wäre vorgesehen, die laufenden oder zeitlich anteiligen Betriebskosten, eine jährlich anteilige AfA-Komponente i.H.v. mindestens 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Grund- und Bodens einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen.

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