Über uns

Wir sind seit Jahren eine erfolgreiche Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei und sehen uns als Partner unserer Klienten. Um die effizienteste und optimalste Lösung für die Anforderungen unserer Klienten zu erreichen wird jedes Unternehmen ganz persönlich und individuell analysiert und betreut. Wir sind Ihr Berater für Ihre individuelle Lösung.

Optimierte Steuern

Unser Ziel ist die absolute Optimierung Ihrer Steuerberechnungen und -abgaben. Unsere innovativen Lösungen berücksichtigen auch unternehmensinterne Prozesse, um den gesamten Steuer- und Abgabenbereich effizient zu optimieren. Profitieren auch Sie von unseren individuellen Lösungen.

Erfolgreiche Strategien

Mit unseren bereits erfolgreich eingesetzten Strategien und individuellen Lösungen begleiten wir Ihr Unternehmen. Von EPUs bis zu KMUs sind wir Ihr Partner bei Organisations- und Prozessänderungen, Unternehmensgründungen und -transaktionen, Umgründungen und bei außergerichtlichen Reorganisationsverfahren. Setzen Sie auf Erfolg mit unseren individuellen Lösungen.

Berufsgruppen-spezifisch

Wer sich heute selbständig macht - ob als Gewerbetreibender, Künstler oder als Freiberufler - hat eine Vielzahl von steuerlichen und finanziellen Aspekten zu berücksichtigen.

Apotheken / Ärzte

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Was wir anbieten

Steuerberatung

Die richtige Einschätzung steuerlicher Auswirkungen hat zunehmend wesentlichen Einfluss auf Ihre unternehmerischen Entscheidungen.

Finanzstrafrecht

Finanzstrafverfahren sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir sind uns sicher, Ihnen die bestmögliche Beratung in diesem Bereich bieten zu können.

Buchhaltung & Lohnverrechnung

Basis des für die Führung eines Unternehmens erforderlichen Zahlenwerkes ist die Buchhaltung. Angepasst an die besonderen Bedürfnisse Ihres Unternehmens organisieren wir Ihr Rechnungswesen.

Jahresabschluss

Anhand von Bilanz-/Ergebnisanalysen können zielführende Maßnahmen entwickelt und chancenreiche Potenziale in Ihrem Unternehmen erkannt werden. Diese helfen Ihren Wettbewerbsvorteil zu sichern.

Aktuelles

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Dezember 2023
Kategorien: Klienten-Info

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Privatbereich ist ja mit manchen steuerlichen Besonderheiten verbunden (siehe dazu bereits KI 04/23). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, das Ende November 2023 im Nationalrat beschlossen worden ist, wurde überdies die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule eingeführt. So sinkt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz auf 0 % (für den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025).

Maßgebende Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Installation usw. an bzw. für den Betreiber erfolgt bzw. direkt gegenüber dem Betreiber erbracht wird (ein bloßes Nachrüsten des Speichers ist hingegen jedoch nicht umsatzsteuerlich begünstigt; ebenso wenig sind Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Zwischenhändler begünstigt). Folglich führen nur Lieferungen an den Betreiber zu Zwecken des (geplanten) Betriebs der Photovoltaikanlage durch den Betreiber zu 0 % Umsatzsteuer. Beispielsweise gelten die 0 % Umsatzsteuer, wenn der Lieferer an den Betreiber Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Schließlich sind in Hinblick auf die (umsatzsteuerliche) Einheitlichkeit der Leistung auch jene Lieferungen und Leistungen begünstigt, welche dazu beitragen, dass die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Betreiber können übrigens auch steuerbefreite Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sein.

Installationen von Photovoltaikmodulen sind begünstigt, wenn die Installationsarbeiten direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden. Ebenso sind darunter photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für Gebäude und Menschen zu betreiben – etwa photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallationen. Nicht begünstigt sind jedoch Installationsarbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Engpassleistung nicht mehr als 35 Kilowattpeak (kWp) betragen darf. Räumlich betrachtet muss die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden, welche zu Wohnzwecken dienen, betrieben werden. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus gilt die umsatzsteuerliche Begünstigung bei Gebäuden, die von KöRs genutzt werden bzw. zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden. "Nähe" bedeutet dabei insbesondere auf dem betreffenden Grundstück (gilt auch für auf Garagen, Schuppen oder Zäunen installierte Anlagen). Dies gilt auch bei einem räumlichen Nutzungszusammenhang zwischen Grundstück und Anlage (z.B. einem einheitlichen Gebäudekomplex).

Bild: © Adobe Stock – manfredxy